Satzung des Deutsch-Griechischen Kulturvereins Duisburg e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Deutsch-Griechischer Kulturverein Duisburg e. V.
Er hat seinen Sitz in Duisburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
a.) die Förderung und Vertiefung der Kontakte zwischen Griechen und Deutschen
b.) der kulturelle Austausch zwischen beiden Völkern
Dem Satzungszweck dienen Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder zur Förderung des Verständnisses nationaler Eigenschaften beider Völker. Durch Veranstaltungen, deren Thema für den Verein oder seine Mitglieder von Interesse ist, wird der Satzungszweck verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
§ 4 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich, evtl. erforderliche Auslagen werden nach Prüfung durch den Vorstand vergütet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Neutralität des Vereins
Der Verein ist religiös und politisch neutral.
§ 6 Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) wenn ohne besondere Rechtfertigung nach zweimaliger Zahlungsaufforderung der Jahresbeitrag nicht bezahlt wurde.
3.) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl und Abwahl der drei Kassenprüfer
- Entscheidung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Einreichung von Tätigkeitsvorschlägen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder muss der Vorstand die Mitgliederversammlung ebenfalls einberufen. Von der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Brief benachrichtigt. Das Protokoll und die Beschlüsse der Versammlung werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und zwei Schriftführern. Falls ein Vorstandsmitglied ersetzt werden muss, so wird dieses nur für die Zeit neu gewählt, bis der Gesamtvorstand durch die Mitgliederversammlung neu gewählt wird.
Der Verein wird außergerichtlich und bei Gericht jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ausschüsse ernannt werden, die mit besonderen Aufgaben betraut werden und nicht zum Vorstand gehören.
§ 10 Finanzen
Der Verein bezieht Einkünfte aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuschüssen der öffentlichen Hand, gegebenenfalls aus Veranstaltungen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag und unter Angabe der Gründe durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird dem
SOS-Kinderdorf e. V. übereignet.
Duisburg, den
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